Aktuelle Beiträge

  • Konfirmation am 21. April 2024 in Edigheim

    Konfirmation am 21. April 2024 in Edigheim

  • Wenn Ihnen die

    Wenn Ihnen die "Badgasse" am Herzen liegt, gehen Sie „stiften“ !

  • Jubiläumskonfirmation

    Jubiläumskonfirmation

    in Oppau an Christi Himmelfahrt, 9. Mai 2024 - in Edigheim am Trinitatis-Sonntag, 26. Mai 2024
  • Ein fröhlicher Tag voller Lieder, Geschichten und bunten Schmetterlingen

    Ein fröhlicher Tag voller Lieder, Geschichten und bunten Schmetterlingen

  • Impressionen von der Osternachtsfeier 2024

    Impressionen von der Osternachtsfeier 2024

  • Der ev. Krankenpflegeverein Edigheim/Oppau/Pfingstweide wird 125 Jahre alt

    Der ev. Krankenpflegeverein Edigheim/Oppau/Pfingstweide wird 125 Jahre alt

  • Der ev. Frauenbund Edigheim feiert 100 Jahre

    Der ev. Frauenbund Edigheim feiert 100 Jahre

    Der Frauenverein - später Frauenbund - wurde im März 1924 gegründet. Dies erfolgte nach Einladung von...
  • Frühlingserwachen – Raus aus der Winterhöhle

    Frühlingserwachen – Raus aus der Winterhöhle

    Am Donnerstag, 21. März 2024, 14 Uhr lud die Protestantische Kirchengemeinde Edigheim...
  • Übergabe der Spende an die Suppenküche

    Übergabe der Spende an die Suppenküche

    Der Erlös unseres Weihnachtsmarktes 2024 soll der Suppenküche zugute kommen.
  • Deutscher Evangelischer Posaunentag Hamburg 2024

    Deutscher Evangelischer Posaunentag Hamburg 2024

    Jahreslosung 2024

    Jahreslosung 2024

    Verlag am Birnbach - Motiv von Stefanie Bahlinger, Mössingen

    Tageslosung
    Tageslosung vom Freitag, 19. April 2024
    Noah tat alles, was ihm Gott gebot.
    Jesus spricht: Wer diese meine Rede hört und tut sie, der gleicht einem klugen Mann, der sein Haus auf Fels baute.
    Nächste Gottesdienste
    21.04.2024 / 09:30 Uhr
    Konfirmationsgottesdienst - Seinsoth / Glatz
    Protestantische Kirche Edigheim
    21.04.2024 / 10:30 Uhr
    Gottesdienst - Henschel
    Auferstehungskirche Oppau
    28.04.2024 / 10:30 Uhr
    Kantategottesdienst mit dem Kirchenchor - Elisa Stopp
    Auferstehungskirche Oppau
    05.05.2024 / 09:30 Uhr
    Gottesdienst - Jakob
    Protestantische Kirche Edigheim
    05.05.2024 / 10:30 Uhr
    Gottesdienst + Kirchencafé - Jakob
    Auferstehungskirche Oppau

    Protestantischer Kirchbauverein Ludwigshafen-Edigheim

    §1 Name, Rechtsform, Sitz

    (1)   Der Verein trägt den Namen »Protestantischer Kirchbauverein Ludwigshafen-Edigheim«.

    (2)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«.

    (3)   Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen-Edigheim.

    (4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2 Zweck und Aufgabe des Vereins

    (1) Die protestantische Kirche Ludwigshafen-Edigheim ist als Baudenkmal sowohl für die Protestantische Kirchengemeinde als auch für die politische Gemeinde von herausragender Bedeutung. Es ist Aufgabe des Kirchbauvereins, die Protestantische Kirchengemeinde Ludwigshafen-Edigheim bei der Erhaltung und Renovierung des Kirchengebäudes und ihres Inventars ideell und finanziell zu unterstützen.

    (2) Der Kirchbauverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Protestantische Kirchengemeinde Ludwigshafen-Edigheim bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.

    (3) Die Feststellung, Planung und Durchführung der Maßnahmen ist ausschließlich Aufgabe der Protestantischen Kirchengemeinde Ludwigshafen-Edigheim. Der Kirchbauverein wird dabei beratend mitwirken.

    §3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung.

    (2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Ausnahme: nachgewiesene Auslagen).

    (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §4 Mitgliedschaft

    (1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgibt und sich damit zur Beitragszahlung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    (2)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss bis spätestens 15. November des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

    (3)   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Der Ausschluss kann durch einen wichtigen Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

    Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen.

    Der Beschluss über den Ausschluss ist, mit Gründen versehen, dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

    Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.

    §5 Mitgliedsbeiträge

    (1)   Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.

    (2)   Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Eintrittsjahr sofort zu entrichten. In den Folgejahren jeweils am 1.3. des Jahres.

    (3)   Bei Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins erfolgt keine Erstattung. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Lastschriftverfahren.

    §6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    -        Der Vorstand

    -        Die Mitgliederversammlung

    §7 Der Vorstand

    (1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    -        dem geschäftsführenden Vorstand und

    -        dem erweiterten Vorstand

    (2)   Geschäftsführender Vorstand

    Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

    -        der/die Vorsitzende

    -        der/die stellvertretende Vorsitzende

    -        der/die Schriftführer/in

    -        der/die Rechner/in

    (3)   Erweiterter Vorstand

    a)      Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    -        dem geschäftsführenden Vorstand

    -        mindestens drei Beisitzer/innen

    -        ein(e) Pfarrer/in der Pfarrstelle Ludwigshafen-Edigheim, bei 2 Pfarrstellen der nicht Geschäftsführende

    -        einem/r Vertreter/in aus dem erweiterten Presbyterium der Prot. Kirchengemeinde Ludwigshafen-Edigheim

    b)      Ein(e) Pfarrer/in der Pfarrstelle Ludwigshafen-Edigheim ist Vorstandsmitglied kraft Amtes. Der/die Vertreter/in des erweiterten Presbyteriums wird von dem erweiterten Presbyterium jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. Scheidet der/die Vertreter/in des Presbyteriums vor Ablauf der Dreijahresfrist aus dem Presbyterium aus, so ist von diesem ein/e Vertreter/in für die restliche Zeit zu berufen.

    c)      Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

    (4)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:

    -        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse

    -        Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

    -        Aufstellung der Jahres- bzw. der Rechenschaftsberichte sowie der Jahresrechnung

    -        Festsetzung allgemeiner Richtlinien

    -        Berufung von Ausschüssen

    -        Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

    (5)   Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden bei Bedarf – jedoch mindestens zweimal jährlich – einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.

    (6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    (7)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben. Bei Beschlüssen zählen die Ja und Nein Stimmen.

    §8 Vertretung

    (1)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Vorgenannten ist einzelvertretungsberechtigt.

    (2)   Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

     

    §9 Mitgliederversammlung

    (1)   Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

    a)      Wahl der in § 7 Abs. 1 Satz 6 genannten Vorstandsmitglieder

    b)      Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern

    c)      Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

    d)      Entlastung des Vorstands

    e)      Festlegung des Mitgliedsbeitrags

    f)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    g)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    (2)   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den/die Vorsitzende einberufen und geleitet, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

    Die erste Mitgliederversammlung wird durch eine(n) Pfarrer(in) in Ludwigshafen-Edigheim einberufen und geleitet.

    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und im Übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich an die Mitglieder.

    (3)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme (auch bei Familienmitgliedschaft oder Vereinsmitgliedschaft). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

    Satzungsänderungen, die nach Vorgabe bspw. des Amtsgerichts oder des Finanzamts lediglich Formalien betreffen, kann der erweiterte Vorstand beschließen.

    (4)   Wahlen geschehen per Handzeichen oder bei Widerspruch durch schriftliche Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.

    (5)   Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in oder im Verhinderungsfall eine andere Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich mindestens Ort, Zeit, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Aussprachen ergeben. Diese Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen.

    §10 Rechnungsführung und Prüfung

    (1)   Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Jahr beginnt mit dem Datum der Vereinsgründung.

    (2)   Für jedes Jahr ist innerhalb von drei Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.

    (3)   Vor der Vorlage in der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist.

    §11 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

    (1)   Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

    a)      Beiträgen der Mitglieder

    b)      freiwilligen Spenden

    c)      sonstigen Einnahmen

    (2)   Die Ausgaben bestehen aus

    a)      Ausgaben im Sinne des § 2 der Satzung

    b)      Verwaltungsausgaben.

    §12 Vermögen des Vereins

    Das Vereinsvermögen ist nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich für den Erhalt der protestantischen Kirche Ludwigshafen-Edigheim samt Inventar zu verwenden.

    §13 Auflösung des Vereins

    (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    (2)   Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks geht sein gesamtes Vermögen auf die Protestantische Kirchengemeinde Ludwigshafen-Edigheim über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung der protestantischen Kirche Ludwigshafen-Edigheim zu verwenden.

    §14 Inkrafttreten

    (1)   Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung 23.1.2011 in Ludwigshafen-Edigheim beschlossen.

    (2)   Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. [1]


    [1]    Die vom Landeskirchenrat ggü. der Fassung vom 23.01.2011 gewünschten Änderungen wurden in die vorliegende Satzung eingearbeitet und in der Mitgliederversammlung am 03.05.2011 beschlossen.

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